Welche Gebühren fallen für die Weiterbildung zum Kfz-Meister an?
Die Weiterbildung zum Kfz-Meister ist mit Kosten verbunden, die von den Teilnehmern selbst getragen werden müssen. Diese werden in Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gegliedert und können sich je nach Weiterbildungsform unterscheiden.
Lehrgangsgebühren
Die Lehrgänge der Ausbildung zum Kfz-Meister sind in vier verschiedene Teile aufgegliedert:
- Teil I & II: praktische und theoretische Fachausbildung
- Teil III: kaufmännische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse
- Teil IV: Arbeits- und Berufspädagogik
Für diese fallen jeweils unterschiedliche Gebühren an, die von Lehranstalt zu Lehranstalt und je nach Weiterbildungsmöglichkeit unterschiedlich ausfallen können. Für eine Ausbildung im Präsenzunterricht in Vollzeit liegen die Lehrgangsgebühren bei etwa 4.000 Euro für die Teile I & II, etwa 1.000 Euro für Teil III und bei etwa 400 Euro für Teil IV. Für Lernmittel können noch einmal zusätzliche Gebühren anfallen, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Die genauen Kosten sollten jedoch stets bei der jeweiligen Meisterschule erfragt werden.
Prüfungsgebühren
Die für die Prüfung anfallende Gebühr richtet sich nach dem aktuellen Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer. Diese liegt für die praktische Prüfung (Teil 1) bei etwa 240 Euro, für die fachtheoretische Prüfung (Teil 2) bei etwa 200 Euro, für die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil 3) bei etwa 150 Euro und für die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil 4) ebenfalls bei etwa 150 Euro.
Etwa zwei Wochen vor der Prüfung erhält der Prüfling schriftlich per Briefpost eine Einladung zur Meisterprüfung. Gemeinsam mit dieser Einladung wird auch die Prüfungsgebühr fällig. Die gesonderte Lehrgangsgebühr wird mit deren Rechnungsstellung fällig. Diese wird dem Prüfling am ersten Unterrichtstag ausgehändigt. Sollte es dem Prüfling jedoch nicht möglich sein, die fällige Summe in einem Betrag zu zahlen, so besteht unter Umständen die Möglichkeit, die Kursgebühr in Form einer Anzahlung in Höhe von 50 Prozent des geforderten Gesamtbetrages zu Beginn des Kurses zu begleichen. Sollte eine Begleichung der Forderung per Banküberweisung vorgenommen werden, so ist dies erst nach Erhalt der Rechnung auf eines der hierauf genannten Konten unter Angabe der Rechnungsnummer durchzuführen.
Zusätzliche Gebühren
Handelt es sich bei der Zulassung des Prüflings um eine ausnahmsweise Zulassung, so kann unter Umständen eine zusätzliche Gebühr in Höhe von etwa 30 Euro in Rechnung gestellt werden.
Im Falle einer Überweisung oder einer Freigabe an einen Meisterprüfungsausschuss einer anderen Handwerkskammer könnten ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von etwa 30 Euro fällig werden. Eine solche Überweisung muss schriftlich beantragt werden.
Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Kfz-Meister vom Prüfling zurückgenommen, so fällt eine Gebühr in Höhe von etwa 25 Euro an.
Werden für eine Meisterprüfung von der Handwerkskammer weitere Personal-, Raum-, Sach- oder Materialkosten benötigt, so fällt die zu leistende Gebühr unter Umständen höher aus.
Entstehen durch das Abhalten einer durch den Prüfling beantragten Einzelprüfung, durch die Abnahme der Meisterprüfung oder einer Projektarbeit oder durch die Abnahme einer Arbeitsprobe oder einer Situationsaufgabe, die außerhalb des regulären Prüfungszeitraums oder des Prüfungsortes durchgeführt werden, weitere Kosten, so sind diese vom Prüfling an die Handwerkskammer zu erstatten.
Wird dem Prüfling eine Werkstatt zur Verfügung gestellt, in welcher er die Meisterprüfungsarbeit oder die Projektarbeit anfertigen kann, so muss er für die anfallenden Kosten, wie etwa für Material oder Personal, selbst aufkommen. Die voraussichtlichen Kosten werden dem Prüfling rechtzeitig mitgeteilt.
Wiederholung der Meisterprüfung
Wiederholt der Prüfling die Meisterprüfung, so fällt eine zusätzliche Gebühr an. Diese richtet sich nach der Höhe der Gebühren für die ursprüngliche Meisterprüfung.
Rücktrittsgebühr
Ist es dem Prüfling vor Beginn der Prüfung zum Kfz-Meister aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht möglich, diese anzutreten, so werden ihm 80 Prozent der fälligen Gebühren zurückgezahlt. 20 Prozent werden jedoch für bereits angefallene Verwaltungsarbeiten einbehalten.
Ist es dem Prüfling vor oder nach Beginn der Prüfung zum Kfz-Meister aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, nicht möglich, diese anzutreten, so werden ihm 90 Prozent der fälligen Gebühren zurückgezahlt. 10 Prozent werden jedoch für bereits angefallene Verwaltungsarbeiten einbehalten.
Bleibt der Prüfling von der Prüfung zum Kfz-Meister aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, gänzlich fern oder tritt er nach Beginn der Prüfung von dieser zurück, so muss er die Prüfungsgebühr in voller Höhe zahlen.