Dauer und Förderungsmöglichkeiten einer Weiterbildung Kfz-Meister
Wie lange dauert die Weiterbildung?
Je nach Weiterbildungsform, wie zum Beispiel Präsenzunterricht oder Fernlehrgang, kann die Dauer der Ausbildung zum Kfz-Meister unterschiedlich ausfallen. Beim Präsenzunterricht gibt es die Möglichkeit der Teil- aber auch der Vollzeit, die ebenfalls unterschiedlich lange dauern können. Jeder Lehrgangs-Teil besteht in der Regel aus einer bestimmten Anzahl an Lerneinheiten:
- Teil I & II: etwa 850 Einheiten
- Teil III: etwa 300 Einheiten
- Teil IV: etwa 100 Einheiten
Förderungsmöglichkeiten für die Weiterbildung zum Kfz-Meister
Gerade Berufseinsteiger verfügen oftmals nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten für die Meisterausbildung selbst tragen zu können. Doch auch für die Ausbildung zum Kfz-Meister steht den Teilnehmern eine staatliche Förderung zur Verfügung. Das Meister-BAföG wird durch das Ausbildungsförderungsgesetz geregelt und unterstützt sowohl Teilzeit- als auch Vollzeit-Weiterbildungen. Auch eine Meisterausbildung per Fernunterricht kann durch das Meister-BAföG gefördert werden.
Meister-BAföG
Durch das Meister-BAföG hat man die Aussicht auf eine finanzielle Unterstützung, welche durch die Teilnehmer einer weiterführenden, beruflichen Fortbildungsmaßnahme, um einen Fortbildungsabschluss wie zum Beispiel den Kfz-Meister zu erreichen, in Anspruch genommen werden kann. Nachfolgenden finden sich die detaillierten Fördermöglichkeiten.
Finanzielle Verbesserung für eine berufliche Weiterbildung
Durch das Meister-BAföG wird das Ziel verfolgt, den Teilnehmern einer beruflichen Aufstiegsfortbildungsmaßnahme eine finanzielle Unterstützung zu bieten. In beinahe jedem Berufsbereich ist dieses Gesetz ein umfangreiches Förderinstrument für die berufliche Weiterbildung. Dieses ist unabhängig davon, ob die Fortbildung in Form einer Voll- oder Teilzeit durchgeführt wird, ob als E-Learning oder Blended-Learning, wodurch jedem Teilnehmer die gleiche Chance auf eine solche finanzielle Unterstützung geboten wird. Das Meister-BAföG ist fest im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verankert und trat zum 01. Juli 2009 in Kraft. Es bietet Fachkräften, die gewillt sind sich weiterzubilden, die Möglichkeit auf eine finanzielle Verbesserung.
Das BAföG Gesetz im Schnelldurchlauf
Das Meister-BAföG muss bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Hierbei handelt es sich um das kommunale Amt für Ausbildungsförderung, welches sich im Rathaus oder dem Landratsamt befindet.
Eine Förderung durch Meister-BAföG kann beantragen, wer sich auf eine Meisterprüfung oder einen anderen Fortbildungsabschluss vorbereitet. Einzige Voraussetzung ist jedoch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung, die durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder die Handwerksordnung (HWO) anerkannt ist, oder eine vergleichbare abgeschlossene Berufsausbildung.
Handelt es sich um einen ausländischen Teilnehmer einer Fortbildung, der bereits über eine langfristige Aufenthaltsberechtigung verfügt oder eine dauerhafte Bleibeperspektive in Aussicht hat, so kann er künftig auch ohne die Anknüpfung an eine vorhergehende Mindesterwerbsdauer nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden.
Inzwischen wird nicht mehr nur noch die erste Aufstiegsfortbildung gefördert. Dies bedeutet also, dass man auch dann eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beantragen darf, wenn man bereits eine Aufstiegsfortbildung absolviert hat, die entweder selbst oder anderweitig finanziert wurde.
Maßnahmebeitrag
Sowohl bei Vollzeit- und Teilzeit- als auch bei E-Learning- und Blended-Learning-Maßnahmen besteht die Förderung aus den Lehrgangsgebühren und den Prüfungsgebühren, für die der Antragsteller einen Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent sowie ein Darlehen in Höhe von 69,5 Prozent erhält. Zudem erhält er ein Darlehen in Höhe von 50 Prozent der Kosten für das Meisterstück beziehungsweise die Prüfungsarbeit. Eine solche Förderung ist gänzlich unabhängig vom Einkommen oder dem Vermögen des Antragstellers.
25 Prozent Leistungskomponente
Besteht der Antragsteller seine Prüfung, so werden ihm nochmals 25 Prozent des Restdarlehens, welches auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfällt, erlassen, wodurch sich der Gesamtzuschuss durch den Staat nochmals erhöht.
Unterhaltsbeitrag
Vollzeitlehrgangsteilnehmer erhalten zum Lebensunterhalt einen zusätzlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag, welches in Form eines Darlehens oder eines Zuschusses gewährt wird. Dieser Beitrag ist jedoch vom Einkommen sowie dem Vermögen des Antragstellers abhängig.
Auf gesonderten Antrag wird dem Teilnehmer der bereits gewährte Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum zwischen dem Ende der Fortbildungsmaßnahme und dem Ablegen der Abschlussprüfung für bis zu drei weitere Monate als Darlehen weitergewährt.
Rückzahlung und Zinssatz
Während der Fortbildungsmaßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von maximal sechs Jahren ist das erhaltene Darlehen tilgungs- und zinsfrei. Zinsen, die während dieser Zeit anfallen, werden durch den Staat getragen. Erst anschließend ist das Darlehen zu verzinsen, allerdings zu einem günstigen Zinssatz.
Die zurückzuzahlende Ratenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen des Antragstellers, die Mindestrate liegt jedoch bei 128 Euro. Auf Antrag kann die Rückzahlungsverpflichtung zeitweilig ausgesetzt werden.
Voraussetzungen für einen Existenzgründungserlass
Übernimmt ein Geförderter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach der erfolgreichen Beendigung seiner Fortbildungsmaßnahme ein Unternehmen oder gründet er eines, so besteht die Möglichkeit, dass schon ab der Einstellung sowie der dauerhaften Beschäftigung eines neuen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers oder ab der Einstellung eines Lehrlings 33 Prozent des Restdarlehens, welches für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gezahlt wurden, erlassen werden. Wird ein zusätzlicher Mitarbeiter eingestellt, so besteht die Möglichkeit, diesen Erlass auf bis zu 66 Prozent zu erhöhen.